22. Januar 2017

Keine Sanktion wegen Klagefreudigkeit


Lassen sich Hartz-IV-Bezieher nicht alles vom Jobcenter gefallen, darf die Behörde ihnen wegen unbotmäßigen Verhaltens nicht eine dreiwöchige Urlaubsabwesenheit verweigern. Auch dass noch Bewerbungen offen sind und der Arbeitslose damit eine kleine Chance auf einen Arbeitsplatz hat, ist noch kein Grund, die Zustimmung zur Ortsabwesenheit abzulehnen.. Weiterlesen:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/wegen-hartz-iv-klagen-sanktionen-erhalten.php

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